An den Stadtrand abgeschoben - Neubau eines Heims für AsylbewerberInnen in der Leipziger Wodanstraße

06.09.2009

Der folgende Text beleuchtet die Hintergründe der kritisierten Stadtratsentscheidung zum Neubau eines AsylbewerberInnen-Heimes in der Leipziger Wodanstraße. Chronik.LE dokumentiert einen Text aus dem Conne-Island-Newsflyer, der ursprünglich in der Ausgabe 168 veröffentlicht wurde.

Der Leipziger Stadtrat beschließt den Bau eines neuen AsylbewerberInnenheims in der Wodanstraße

Am 17.06.2009 wurde in der Stadtratversammlung dem Bau einer neuen Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende in der Wodanstraße in Thekla mit 32 gegen 28 Stimmen zugestimmt. Gegenwärtig gibt es zwei AsylbewerberInnenheime, in der Liliensteinstraße und in der Torgauer Straße. Die Betreibung beider Heime ist für die Stadt unrentabel, da die Heime nicht voll belegt sind. Familien sollen zukünftig vollständig dezentral, das heißt in privaten Wohnungen untergebracht werden, aus „humanitären wie auch wirtschaftlichen Gründen“.(1) Mit dem Verweis auf dieses Vorhaben und auf die Tatsache, dass bereits 60% aller Asylsuchenden in Leipzig dezentral untergebracht seien, betonte Oberbürgermeister Burkhard Jung bei seiner Sprechstunde am 07.07.09 die asylfreundliche Stadtpolitik Leipzigs. Diese äußere sich u.a. in der Reduzierung von einst vier Gemeinschaftsunterkünften im Jahr 1999 auf zukünftig nur noch eines, in der Umstellung von Lebensmittelpaketen zur Auszahlung von Bargeld für die Asylsuchenden, etc. Die Eleganz der politischen Äußerungen, die weniger mit Freundlichkeit gegenüber AsylbewerberInnen als mit Pragmatismus, gespickt mit rassistischen Motiven, zu tun hat, wurde jedes Mal deutlich, wenn die Kritikpunkte zur Sprache kamen.

Der Standort Wodanstraße gewinnt die Wahl wegen rassistischer Auswahlkriterien

Neun Kilometer muss man auf sich nehmen, um vom Stadtzentrum vorbei an einigen Wohngebieten und einem riesigen Gewerbegebiet zur geplanten Asylunterkunft in Systembauweise(2) zu gelangen. Nähert man sich dem Lärm der Autobahn, ist man schließlich am Ziel, denn die A14 ist nicht mehr als 100 Meter vom besagten Ort entfernt. In der Beschlussvorlage der Stadt zur Einrichtung eines neuen AsylbewerberInnenheims wurden acht Objekte vom Liegenschaftsamt geprüft, was sich bei dem Wohnungsleerstand in Leipzig wie ein schlechter Witz anhört. Schlimmer ist nur noch, dass die Wodanstraße die Auswahl nicht trotz dieser Lage sondern wegen dieser Lage gewonnen hat. „Außerhalb eines Wohngebietes“ war das Standortkriterium, weswegen Objekte, die sich in Wohngebieten nahe der Stadtmitte befinden, abgelehnt wurden. Es ist zynisch, wenn Oberbürgermeister Jung dazu sagt, er könne sich auch andere Standorte vorstellen, nur sei die Suche danach in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen. Wer rassistische Prämissen setzt, der muss auch mit einem rassistischen Resultat rechnen. Und dieser Rassismus hat System: Viele der 800 Asylsuchenden und Geduldeten in Leipzig sollen sich gar nicht integrieren. Im Jahr 2008 erhielten 35% der AsylantragstellerInnen einen sicheren Aufenthaltstitel.(3) Davon bekommen 1,1% das Asylrecht nach Art.16a GG(4) zugesprochen, 39,9% erhalten einen Status nach der Genfer Flüchtlingskonvention.(5) Der Großteil der AntragstellerInnen bekommt eine vorübergehende Aufenthaltsgestattung, solange das Asylverfahren läuft oder eine Duldung, die immer mit einer akuten Abschiebungsgefahr verbunden ist.(6) Am 31.12.08 waren in Sachsen 1.253 Asylsuchende sowie 2.992 Ausländer mit Duldung registriert.(7) Aufgrund der deutschen Bürokratie und der Komplexität des Aufnahmeverfahrens leben Asylsuchende und Geduldete oft mehrere Jahre ohne einen sicheren Aufenthaltstitel in Deutschland. Die Konsequenz haben allein die Betroffenen zu tragen. Ihnen kommt nur ein Minimum an Rechten zu, die durch das Asylbewerberleistungsgesetz festgelegt sind. Das Recht auf eine Wohnung gehört nicht zwingend dazu. Nicht nur in Leipzig müssen Menschen über Jahre in Gemeinschaftsunterkünften leben, in stetiger Unsicherheit, bald abgeschoben zu werden.

AsylbewerberInnen sind ein Kostenfaktor

Neben dem ausschlaggebenden Standortkriterium „Außerhalb des Wohngebiets“, ist das zweite wichtige Kriterium für den Beschluss der neuen Gemeinschaftsunterkunft in der Wodanstraße die ökonomische Rentabilität. Ca. 300 AsylbewerberInnen sollen ab dem kommenden Jahr im Heim untergebracht werden, bei den Betroffenen handelt es sich vorrangig um alleinstehende Männer. Einerseits ist natürlich positiv zu bewerten, dass Familien zukünftig vollständig dezentral untergebracht werden sollen. Andererseits stellt sich an dieser Stelle die Frage, warum Alleinstehenden dieses Recht verwehrt wird. Die Antwort ist einfach: Es ist zu teuer. Zwar ist es vereinfacht, zu behaupten, dass humanitäre Aspekte gar nicht erwogen werden. Bei der Entscheidung zur Schließung der beiden Heime in der Liliensteinstraße und in der Torgauer Straße sowie zur Unterbringung der Familien in Privatwohnungen spielen immer auch humanitäre Gründe eine Rolle.
Entscheidungen, die zugunsten besserer Lebensbedingungen für Asylsuchende getroffen werden, haben jedoch ihre Grenze stets da, wo die ihnen zugestandenen Leistungen überstiegen werden. Die Leistung, die einem Asylbewerber/einer Asylbewerberin zusteht, beträgt monatlich 375 Euro.(8) Dieser lächerliche Satz soll den „notwendigen Bedarf“(9) decken. Die Klausel „notwendiger Bedarf“ ist exemplarisch für den Umgang mit Asylsuchenden in Deutschland: „Diese Garantie des ‚notwendigen Bedarfs` gilt dem Erhalt des Individuums als eines Körpers, [...] den man [...] zwischenlagert und in seinen Basisfunktionen erhält, dessen physische Reproduktion man im Auge hat, während man ihn darauf abtastet und scannt, ob sich nicht doch eine brauchbare Arbeitskraft in ihm verbirgt und ein in Deutschland lebenswertes Leben.“(10)
Es geht leider kaum darum, Asylsuchenden und Geduldeten eine neue Lebensperspektive zu eröffnen. Menschen, denen das Herkunftsland keinen Schutz mehr bieten konnte, die wegen schwersten Krisen- und Kriegssituationen um ein menschenwürdiges Leben gebracht worden sind, finden in der demokratischen Bundesrepublik diese Würde in den seltensten Fällen zurück. Den meisten wird mit überheblicher Ablehnung begegnet und ihnen wird der Status des Menschseins de facto genommen, sowohl auf gesellschaftlicher wie auch auf gesetzlicher Ebene. Die Belege dafür sind endlos: Stigmatisierung und Ausgrenzung durch Residenzpflicht(11), Lebensmittelpakete, Gemeinschaftsunterkünfte etc. – die Wodanstraße ist nur ein Beispiel dafür, dass Asylsuchenden die Grundrechte der Bundesrepublik nicht zukommen.
Die sächsische Verwaltungsvorschrift über Mindestvorgaben für Gemeinschaftsunterkünfte schreibt eine Wohnfläche für jede/jeden von 6qm vor. Das Sozialamt hätte sich dem auch bereitwillig gefügt, wenn der Migrantenbeirat nicht Einspruch erhoben und 10qm pro Person gefordert hätte. Deswegen wird nun doch noch einmal erwogen, ob sich wirklich vier Menschen eine Wohneinheit von 24qm teilen sollen. Schließlich wird es ungeachtet dessen darauf hinaus laufen, dass 300 BewohnerInnen in einem lärm- und temperaturempfindlichen Systembau auf engstem Raum eingezäunt auf einem abgelegenen Grundstück wohnen müssen. Angesichts dieser Isolation, der Abschaffung jeglicher Privatsphäre und der Unmöglichkeit, den eigenen Alltag frei zu gestalten, ist die psychische Betreuung, die einigen gestattet wird, ein Tropfen auf den heißen Stein.

Schuld sind immer die anderen!

Dass die psychischen und sozialen Probleme in einem Heim am Stadtrand unter den beschriebenen Bedingungen wachsen, ist eigentlich allen verantwortlichen AkteurInnen bewusst. Durch mehrere Anhörungen im Landtag und Stellungnahmen von verschiedensten Seiten ist bekannt, dass solch eine Sammelunterkunft im Resultat den Betroffenen enormen Schaden zufügt und sogar mehr kostet, neben hohen Verwaltungskosten nicht zuletzt aufgrund gesundheitlicher und sozialer Folgen. Dieses Argument sollte eigentlich einiges an Überzeugungskraft leisten, würden nicht die Ursachen und Folgen verdreht und Opfer zu TäterInnen gemacht. AsylbewerberInnen werden verantwortlich gemacht für ihre schwere Situation. Dass sie überhaupt hier sind, scheint den meisten Deutschen bereits ein Zugeständnis zu viel. Rechtliche Gleichbehandlung und die Möglichkeit der Selbstbestimmung im Alltag sollen dagegen Privilegien bleiben, die nicht jedem gebühren. Gehört es in der politischen Öffentlichkeit noch zur guten Reputation, Engagement für Integration und Humanität zu beweisen, erstickt dieses spätestens im rassistischen Interesse der Mehrheitsgesellschaft. So rechtfertigte ein Vertreter vom Sozialamt Leipzig die Verbannung an den Stadtrand mit folgender Antwort: „Es geht natürlich auch darum, einen Standort zu haben, der von allen Seiten akzeptiert wird [...]. Nicht bloß von den Bewohnern, sondern auch vom Umfeld. Und nennen Sie mir mal einen Standort, wo man relativ zeitnah eine Akzeptanz im Umfeld hätte.“ Anders gesagt: Auf die gewöhnlichen LeipzigerInnen, die nun mal rassistisch sind, muss bedauerlicherweise auch Rücksicht genommen werden.

Der Beschluss des Baus der neuen Gemeinschaftsunterkunft in der Wodanstraße ist somit das Resultat einer bunten Mischung von Rassismen verschiedener Ebenen. Aber keiner der Verantwortlichen räumt die Möglichkeit ein, dass eine bessere Lösung verwirklicht werden könnte. So antwortet die Stadt auf den Vorschlag der dezentralen Unterbringung für Alleinstehende, dass die Vorlagen des Freistaates Sachsen zu einschränkend seien, um das Vorhaben zu realisieren. Diese Vorlagen ließen das Wohnen in Privatwohnungen nur in besonderen Ausnahmefällen zu. Welche Vorlage gemeint ist, bleibt unklar, denn das sächsische Flüchtlingsaufnahmegesetz sieht in §3 Abs. 1 die Unterbringung in „Gemeinschaftsunterkünften“ oder in „sonstigen Unterkünften“ vor. Die Formulierung „Sonstige Unterkünfte“ erlaubt zweifellos auch das Mieten privater Wohnungen für AsylbewerberInnen. Es scheint hier nicht an den rechtlichen Voraussetzungen zu scheitern sondern vielmehr daran, dass die nötigen Leistungen für die Miete vom Sozialamt nicht garantiert werden. Dieses äußerte an dieser Stelle, dass die gewährte Pauschale(12) vom Land dafür nicht ausreichte und die Stadt sich durch die Ausweitung der dezentralen Unterbringung finanziell überlasten würde. Auch dieses Argument glänzt nicht gerade durch Stichhaltigkeit. Andere Städte, etwa Berlin und Leverkusen, beweisen, dass der gesetzliche Rahmen den Städten einiges an Handlungsspielraum lässt und es den Finanzhaushalt nicht sprengt, Menschen ein selbstbestimmteres Leben in Wohnungen zu gewähren. So lautet ein Kommentar der Berliner Sozialsenatorin Heidi Knake-Werner über eine neue Ausführungsvorschrift vom 11.03.2003, die den Vorrang der Mietkostenübernahme vor der Unterbringung in Wohnheimen festlegt: „Ein Leben in Wohnungen ist jedoch nicht nur finanziell günstiger, die Betroffenen können so auch ein selbständigeres Leben führen als bisher. Deshalb streben wir an, die Unterbringung in Heimen sukzessiv zu reduzieren. Wir wollen, dass der Großteil der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz künftig selbstständig Wohnungen anmieten kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wohnungen im sozialhilferechtlichen Sinne angemessen sind.“

Fazit

Die gegenwärtige Debatte in Leipzig verdeutlicht, dass einerseits das Asylbewerberleistungsgesetz zwar immernoch eine Grundlage für das Fortbestehen der Wohnheime für AsylbewerberInnen und Geduldete darstellt und diese auf gesellschaftlicher sowie politischer Ebene mehrheitlich nicht in Frage gestellt werden; andererseits unterliegt die Unterbringung von Asylsuchenden aufgrund der vielschichtigen Verantwortungsbereiche und der Möglichkeit der Auslegung gesetzlicher Regelungen keinem festen Schema. Die Stadt Leipzig hat also einen nicht gering zu schätzenden Ermessenspielraum, auf den immer wieder sehr hartnäckig aufmerksam gemacht werden muss. Das Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften ist selbst dann, wenn das Sozialamt verspricht, bei der Ausgestaltung das Bestmögliche zu tun, unzumutbar und menschenunwürdig. Leipzig hat in den letzten Jahren keine durch und durch restriktive Asylpolitik verfolgt. Gerade deshalb muss jetzt an der Forderung, alle AsylbewerberInnen dezentral, also in Privatwohnungen, unterzubringen, festgehalten werden. Denn sie ist realistisch und notwendig.

Charlotte Mohs

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Anmerkungen

(1) Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Leipzig: „Errichtung einer Containerunterkunft am Standort Wodanstraße 17a als Ersatzprojekt für die Unterbringung von Asylbewerbern in Folge des Abrisses des Asylbewerberheimes in der Torgauer Straße 290 “, Drucksache Nr. IV/4229.

(2) Bis dato gibt es weder konkrete Pläne, wie und von wem das Objekt gebaut wird, noch, wie es aussehen soll..

(3) Vgl. http://www.proasyl.de/de/themen/asylrecht/detail/news/zahlen_und_fakten_2008/back/1302/

(4) Art. 16a GG: (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(5) Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der GFK erhalten nach drei Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis), wenn die Vorraussetzungen für die Anerkennung immernoch gelten. Beide Aufenthaltstitel verhindern die Abschiebung ins Herkunftsland sowie eine rechtliche Gleichstellung im Bundesgebiet. Das Asylrecht nach Art. 16a GG geht jedoch über die festgelegten rechtlichen Mindeststandards der GFK hinaus. Flüchtlinge nach der GFK können, wenn sie über sichere Drittstaaten eingereist sind, u.U. verpflichtet werden, in einen dieser Drittstaaten auszureisen.

(6) Aufenthaltsgestattung und Duldung sind jedoch keine Aufenthaltstitel, die den Aufenthalt im Bundesgebiet langfristig gestatten. Sie sind eher ein vorübergehendes Abschiebungsverbot.

(7) Vgl., Classen, Georg: Stellungnahme zur Anhörung im Sächsischen Landtag am 30.04.2009 Dezentrale Unterbringung nach dem SächsFlüAG aufgenommener Flüchtlinge, Drs. 4/12697 .

(8) Der Wert der Leistungen liegt ca. 35 % unter dem Arbeitslosengeld II und wurde seit der Einführung des AsylbLG1993 nicht an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst.

(9) AsylbLG, §3, Grundleistungen.

(10) Bruhn, Joachim: Vom Mensch zum Ding. Eine Anmerkung zum Asylbewerberleistungsgesetz, http://www.ca-ira.net/isf/beitraege/bruhn-asylbewerber.html

(11) Residenzpflicht ist eine rechtliche Einschränkung (die nur in Deutschland existiert) des Asylsuchenden, den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde während des Asylverfahrens nicht zu verlassen.

(12) Die vom Freistaat gewährte Leistung für eineN AsylbewerberIn beträgt 4500 Euro im Jahr, also 375 Euro im Monat für Unterbringung, Verpflegung, Hygiene, Kleidung, Taschengeld und medizinische Versorgung.

Zuletzt aktualisiert am 14.05.2010